In der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024 wurde die Aktualisierung der Satzung des Anglerverein Weiß/Grün 49 Dresden-Neustadt e.V. beschlossen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen „männlich, weiblich, divers (m/w/d)“ verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Anglerverein Weiß/Grün 49 Dresden-Neustadt e.V. (nachfolgend AVWG genannt). Er hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer 1001 eingetragen.
- Er ist ordentliches Mitglied im Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. (nachfolgend AVE genannt) im Landesverband Sächsischer Angler e. V. (nachfolgend LVSA genannt)
- Er ist politisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der AVWG ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Natur zu erhalten und zu pflegen und das waidgerechte Angeln zu vertreten und zu verbessern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie die Förderung des Sports.
- Seine Ziele will er erreichen u.a. durch:
- Hege und Pflege des Fischbestands in den zu betreuenden Gewässern des AVE
- Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzenden Bereiche
- Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder, aber auch Bürger, in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei
- Mitarbeit in Gremien des Umwelt- und Naturschutzes
- Förderung der Vereinsjugend
- Förderung des Castingsports (Turnierangeln als Gerätehandhabung)
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele, Maßnahmen und Erfolge des AVWG
- Interessenvertretung der Angler in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Körperschaften
- Förderung von Vereinsveranstaltungen zur Durchführung der vorher genannten Ziele
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im AVWG ist beitragspflichtig. Näheres regelt die Beitragsordnung des AVWG.
- Mitglied kann werden, wer das 9. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, wodurch dieser sich verpflichtet, die Beiträge für das Kind zu zahlen.
- Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Höhe des Beitrags wird jährlich entsprechend den Erfordernissen auf Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Grundlage der Beitragsordnung des AVE festgelegt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber zum 01.01. des nächsten Geschäftsjahres oder, sofern für das laufende Geschäftsjahr noch keine Beiträge gezahlt wurden, rückwirkend zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
- automatisch rückwirkend zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres, wenn das Mitglied mit der Bezahlung fälliger Beiträge und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
- automatisch, wenn ein Mitglied verstirbt. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar.
- durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied u.a.:
- gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob verstoßen hat,
- das Ansehen und die Interessen des AVWG schwer geschädigt hat,
- wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
- gegen fischereiliche Vorschriften verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
- gegen geltende Ordnungen des AVE und des LVSA verstößt oder bei einem Verstoß Beihilfe leistet,
- innerhalb des AVWG wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
- gegen gesetzliche Bestimmungen des Natur- und Umweltschutzes verstößt,
- ohne vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung des AVE Kauf- oder Pachtangebote für Gewässer abgibt.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im AVWG. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. Erlaubnisscheine, Vereinspapiere bzw. -abzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des AVWG teilzunehmen und Leistungen des Vereins im Rahmen der Mitgliedschaft in Anspruch zu nehmen.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf den Erwerb von Erlaubnisscheinen für Gewässer des AVE und des Gewässerfonds. Voraussetzung ist der Besitz des Fischereischeins entsprechend Landesfischereigesetz.
- Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
- die Satzung des Vereins einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und zu fördern,
- die Satzung und geltenden Ordnungen des AVE und des LVSA einzuhalten und nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen,
- sich gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
- die fälligen Beiträge gemäß der Beitragsordnung im Voraus zu entrichten,
- keine Pacht- oder Kaufangebote direkt oder indirekt auf Gewässer abzugeben, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des AVE
§ 6 Disziplinarmaßnahmen
- Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
- zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder des Erlaubnisscheins in allen oder nur bestimmten Gewässern,
- Verweis mit oder ohne Auflage,
- Verwarnung mit oder ohne Auflage,
- mehrere der vorgenannten Möglichkeiten gleichzeitig.
- Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstands in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung bzw. die Schiedskommission des AVE möglich.
§ 7 Organe
- Organe des AVWG sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 7a Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht gewählten Vorstandsmitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
- Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vorstandsobliegenheiten mitzuwirken.
- Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein. Falls es die finanzielle Situation des AVWG zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Entgelt bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach den geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu erhalten. Näheres regelt die Ordnung zur Aufwandsentschädigung des AVWG.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
- Die Sitzungen des Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung des Vorstands entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
§ 7b Mitgliederversammlung
- In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen per Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
- Der Leiter der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahl- bzw. stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt es zu einer weiteren Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Unter anderem gehört zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands sowie des Berichts des Kassenprüfers,
- die Entlastung des Vorstands,
- nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Haushaltvorschlags und Festlegung des Mitgliedsbeitrags, Satzungsänderungen,
- Entscheidungen über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands
- Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
- Ohne Satzungsänderung kann der AVWG auf Beschluss einer Mitgliederversammlung Mitglied weiterer Angler- und Naturverbände werden.
- Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 8 Kassenprüfer
- Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstands werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der AVWG kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des AVWG oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, dem AVE mit der Auflage übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens, des Angelns und der Jugendförderung zu nutzen.
§ 10 Zulässige Änderungen
- Der Vorstand ist ermächtigt, formaljuristische Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des AVWG am 16.03.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.