§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Anglerverein-Weiß/Grün 49-Dresden Neustadt e.V. Er hat seinen Sitz in Dresden.
  2. Seine Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer 1001 im Sinne des § 21 BGB.
  3. Er ist Mitglied im Anglerverband "Elbflorenz" Dresden e.V. im Landesverband sächsischer Angler e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke ".
    Er ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel setzen, die Natur zu erhalten, zu pflegen und das waidgerechte Angeln zu fördern.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.
  2. der Zweck soll erreicht werden durch:
    1. Mitwirkung bei der Erhaltung und Schaffung sauberer Gewässer und Uferbereiche,
    2. Mitwirkung bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in Verbandsgewässern,
    3. Förderung und Pflege des Angelns,
    4. Beratung und Schulung der Mitglieder in allen mit dem Naturschutz und dem Angeln zusammenhängenden Fragen,
    5. Förderung der Vereinsjugend und
    6. Förderung des Castingsports
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
    Stimmberechtigt sind Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod des Mitglieds
    • durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge für das laufende Jahr im vollen Umfang zu entrichten.
    • durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn
      1. ein Mitglied gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Regeln der Fairness grob verstoßen hat,
      2. es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
      3. es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
      4. es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins verstoßen hat,
      5. es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
      6. es gemäß gültiger beitragsordnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Versplichtungen im Verzug ist,
      7. ein Mitglied gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstoßen hat.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betreffenden Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

§5 Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

    1. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis,
    2. Zahlung von Geldbußen,
    3. Verweis mit oder ohne Auflage,
    4. Verwarnung mit oder ohne Auflage.

Gegen die Entscheidung aus a) und b) ist die Anrufung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung möglich.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Verbandsgewässern zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
    2. sich gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
    3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen, zu fördern und an den Arbeitseinsätzen des Vereins an Verbandsgewässern teilzunehmen,
    4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

§7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Gewässerobmann, dem Obmann für Gemeinschaftsangeln und dem Obmann für Jugendarbeit.
  2. Vorstand gemäß §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
  3. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters wird jedoch auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
  4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

§8 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§9 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird mindestens mit einer Frist von einem Monat vom ersten Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie hat schriftlich oder durch Veröffentlichung zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geführt.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Berichte des Kassenprüfers,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. nach Ablauf der Wahlperiode Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
    4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages,
    5. Satzungsänderung,
    6. Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes.

    Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  5. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden vorliegen
  6. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
  7. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und der Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Pflichten noch bleibt, dem Anglerverband "Elbflorenz" Dresden e.V. für gleiche Zwecke übergeben.

§12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 15.12.1990 beschlossen.
Die überarbeitete Satzung wurde am 18.11.1995 beschlossen.
Eine weitere Überarbeitung der Satzung wurde am 12.01.2008 bschlossen.